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    03.04.2024

    Einziehen und wohlfühlen!! Hochwertiges Ein-/Zweifamilienhaus mit vielen Extras

    Das Ihnen hier angebotene Einfamilienhaus wurde im Jahre 2012 in Massivbauweise errichtet und verfügt über eine gesamte Wohnfläche von ca. 238,77 m². Mit minimalem Aufwand, kann das Haus zum Zweifamilienhaus umgebaut werden. Aktuell verteilt es sich auf Wohnzimmer, offene Wohnküche mit großzügigem Essbereich und Wintergarten, 5 Schlafzimmer, ein Büro, zwei Dielen, zwei Bäder, ein Gäste-WC und ein Hauswirtschaftsraum. Der Wintergarten (Zweifachverglasung) verfügt über eine Außenbeschattung und eine große Türe zum Garten. Zwei großzügige Dachterrassen sind von den Schlafräumen im Obergeschoss begehbar. Ein großer Garten mit mehreren Terrassen, sowie eine Doppelgarage gehören ebenfalls dazu. Eine Terrasse verfügt über eine Glasdach, ebenfalls mit Außenbeschattung.

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    28.03.2024

    Jetzt Zählerstand ablesen: Gas wird ab April teurer

    11 Prozent Mehrkosten ab April

    Mit der Rückkehr zum regulären Steuersatz steigen die Gaspreise an – jedoch sie inzwischen größtenteils wieder auf dem Niveau von vor der Krise. Laut dem Vergleichsportal Verivox liegt der durchschnittliche Gaspreis für Haushalte aktuell bei 9,8 Cent pro kWh und erhöht sich durch einen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 10,9 Cent/kWh. Das entspricht einem Anstieg von 11 Prozent. Eine Familie mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh hat dadurch durchschnittliche Mehrkosten von rund 220 Euro pro Jahr. Gaskunden sollten jetzt ihren Zählerstand übermitteln, damit die korrekte Menge zum vergünstigten Steuersatz abgerechnet wird.

    „Der volle Mehrwertsteuersatz wird den Gaspreis schlagartig um 11 Prozent erhöhen. Die Kundinnen und Kunden haben durch die Umstellung kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, daher sollten sie frühzeitig ihren Vertrag prüfen und sich um einen möglichst günstigen Tarif kümmern. Die Grundversorgung ist im Vergleich zu den günstigen Gastarifen derzeit im Schnitt doppelt so teuer“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox.

    Günstige Preise für Neukunden

    Laut Verivox trifft die Erhöhung Verbraucher in der Grundversorgung besonders hart: die jährlichen Gaskosten für ein Einfamilienhaus mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh liegen hier im bundesweiten Durchschnitt aktuell bei 2.599 Euro mit reduziertem Steuersatz, mit dem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent sind es 2.890 Euro. Die Rückkehr zum alten Steuersatz bedeutet Mehrkosten von 291 Euro pro Jahr.

    Zum Vergleich: günstigsten verfügbaren Neukundentarif mit Preisgarantie kostet die gleiche Menge Gas aktuell im Bundesschnitt rund 1.303 Euro (bei 7 Prozent Mehrwertsteuer). Mit einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent stiegen die Heizkosten um 146 Euro auf insgesamt 1.450 Euro. Kunden in dieser Tarifgruppe zahlen damit also für die gleiche Menge Gas 145 Euro weniger Steuern als in der örtlichen Grundversorgung.

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    22.03.2024

    Attraktives, helles Ladenlokal im Erdgeschoss in 1 A-Lage von Straelen

    Das hier angebotene Ladenlokal befindet sich im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses in Straelen, welches im Jahre 2011 – 2012 saniert worden ist. Das Objekt steht unter Denkmalschutz. Die Etage verfügt über eine gesamte Nutzfläche von ca. 95,04 m² verteilt auf einen großen Verkaufsraum, einen Sozialraum, sowie ein separates WC. Darüber hinaus gehören ein Innenhof, sowie ein Kellerraum (Gewölbekeller) zur Einheit.

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    21.03.2024

    BGH: Wassereintritt stellt Sachmangel dar

    Der Fall: Wassereintritt bei überdachter Terrasse

    Die Kläger erwarben ein Einfamilienhaus unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Bereits vor Abschluss des Kaufvertrags war es bei Regen wiederholt zu Wassereintritten auf die in dem Maklerexposé genannte überdachte Terrasse gekommen, und zwar sowohl in dem Bereich des von dem Beklagten selbst errichteten Kunststoffdachs als auch in dem von dem dachpfannengedeckten Hausdach überdachten Bereich. Der Beklagte hatte bereits selbst mehrere Reparaturversuche unternommen.

    Ein Jahr nach dem Kauf leiteten die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Hierbei ergaben sich zwei voneinander unabhängige Ursachen für den Wasseraustritt aus der Deckenverkleidung in dem bereits von dem Hausdach überdachten Bereich der Terrasse, nämlich einerseits eine mangelhafte Abdichtung des Kunststoffdachs zur Hauswand hin und andererseits Folienabrisse unter den Dachpfannen des Hausdachs in den Anschlussbereichen zum Traufbereich und zu den Dachfenstern.

    Die Kläger forderten nun 32.100 Euro (Kunststoffterrassendach: 9.900 €; Hausdach: 22.200 €) sowie weitere 248,97 Euro für eine Notreparatur im Anschlussbereich eines Dachfensters. Daneben begehren sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige weitere Schäden aufgrund der Undichtigkeit des Dachs.

    Das Urteil: Wassereintritt ist Sachmangel

    Der BGH stellt klar: Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.
    [BGH V ZR 43/23]

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    14.03.2024

    Warmwasser: Unterschätztes Sparpotenzial

    Sparen heißt nicht Verzicht

    Was ein hoher Warmwasserverbrauch bedeutet, unterschätzen viele Haushalte. Wer seinen Verbrauch kennt, kann große Kosten, aber auch CO2, das bei der Erwärmung des Wassers freigesetzt wird, einsparen. Das Erwärmen von Wasser verbraucht im Haushalt ähnlich viel Energie wie alle Elektrogeräte – von Fernseher über Kühlschrank bis Herd – zusammen. Das lässt bereits ahnen, wie groß das Sparpotenzial beim Warmwasser ist. Im Alltag helfen die folgenden Tipps:

    • Duschen: Handelsübliche Duschköpfe haben eine Durchflussmenge von circa 12 bis 15 Litern pro Minute. Bei einer Duschzeit von 10 Minuten werden also 120 bis 150 Liter Wasser verbraucht. Mit einem Sparduschkopf wird die Durchflussmenge um bis zu 50 Prozent reduziert – laut co2online kann ein durchschnittlicher 2-Personen-Haushalt hiermit rund 365 Euro im Jahr sparen.
    • Händewaschen: Zum Händewaschen ist Seife nötig, warmes Wasser jedoch nicht. Der Durchschnittshaushalt soll 85 Euro sparen können, wenn die Hände mit kaltem Wasser gewaschen werden. Tipp: Den Wasserhahn nach Benutzung immer direkt auf „kalt“ stellen – so wird verhindert, dass beim nächsten Mal versehentlich warmes Wasser verbraucht wird.
    • Geschirrspüler: Wenn die Möglichkeit besteht, sollte immer ein Geschirrspüler benutzt werden. Gut befüllt spart dieser rund 75 Euro jährlich ein.

    In nur fünf Minuten können interessierte Verbraucher mit dem WasserCheck von co2online ihren eigenen Verbrauch analysieren und mit deutschlandweiten Durchschnittswerten vergleichen.

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    07.03.2024

    Bei Mietausfällen: Teilerlass der Grundsteuer beantragen

    Grundsteuererlass nur bei unverschuldeten Ausfällen

    Vermieter, die im Jahr 2023 unverschuldet Mietausfälle hatten, können einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen. Gründe können zum Beispiel sein: Wohnungsbrand, Wasserschaden, Leerstand der Immobilie, gegebenenfalls kommen auch Liquiditätsprobleme der Mieter infrage. Hierbei müssen die Vermieter nachweisen können, dass die Ausfälle unverschuldet waren. So darf ein Elementarschaden nicht durch Fahrlässigkeit entstanden sein, weil zum Beispiel Sanierungsarbeiten aufgeschoben wurden. Bei Leerstand muss der Vermieter nachweisen, dass er sich um eine Vermietung der Räume bemüht und eine ortsübliche Miete verlang hat. Geeignete Nachweise sind Unterlagen vom Immobilienmakler oder Nachweise über Wohnungsinserate.

    Wie viel Erlass ist möglich?

    Wurden durch Mietausfälle weniger als 50 Prozent des normalen Rohertrages der Immobilie erwirtschaftet, ist ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer möglich. Hat die Immobilie überhaupt keinen Ertrag gebracht, können bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Dies ist in § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) geregelt. Die Frist endet in der Regel am 31. März des Folgejahres, in diesem Jahr ist sie wegen der Osterfeiertage nach hinten verschoben.

    In der Regel ist die Behörde, die den Grundsteuerbescheid ausgestellt hat, für den Erlass zuständig. Anträge müssen schriftlich eingereicht werden.

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