• Immobilien

    04.09.2026

    Attraktive 3 Zimmer- Erdgeschosswohnung mit Garten in zentraler Lage

    Die Ihnen hier angebotene 3 Zimmer-Wohnung befindet sich im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in Geldern, welches im Jahre 2021 fertiggestellt wurde. Die Wohnung verfügt über ca.75,31 m² Wohnfläche, verteilt auf 3 Zimmer, Kochnische, Diele, Bad und einen Abstellraum. Vom Wohn- und Essbereich gelangt man auf die Terrasse und in den Garten. Zusätzlichen Stauraum bietet ein Abstellraum außerhalb der Wohnung. Außerdem verfügt die Wohnung über einen Pkw-Stellplatz.

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  • News

    03.09.2026

    Neue Regeln gegen Greenwashing: Immobilienbranche muss Werbung anpassen

    Es klingt so überzeugend: Die angebotene Immobilie ist „nachhaltig“, die Immobilienvermittlung „klimaneutral“ und die Hausverwaltung selbstverständlich „grün“. Ein Blatt im Firmenlogo, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach und der Erwerb einiger CO₂-Zertifikate scheinen auszureichen, um das eigene Unternehmen und die vermarkteten Immobilien in ein umweltfreundliches Licht zu rücken. Ab dem 27. September 2026 wird diese Form der Werbung jedoch zu einem erheblichen Abmahnrisiko. Hierrüber berichtet der Immobilienverband Deutschland (IVD).

    Grund hierfür ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union. Ihr vollständiger Name lautet „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie inzwischen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb treten am 27. September 2026 in Kraft und sollen insbesondere das sogenannte Greenwashing verhindern. Betroffen sind nicht nur Waren, sondern auch Immobilien sowie Makler- und Verwalterdienstleistungen.

    Allgemeine Umweltaussagen werden riskant

    Besondere Vorsicht ist künftig bei allgemeinen Umweltaussagen geboten. Hierunter fallen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „nachhaltig“, wenn nicht klar und hervorgehoben auf demselben Werbemedium erläutert wird, worauf diese Aussage konkret beruht. Nach der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („Schwarze Liste“) sind derartige Aussagen stets unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, welche die Aussage rechtfertigt.

    Für Makler bedeutet dies: Die Bezeichnung einer Immobilie als „nachhaltiges Zuhause“ oder „klimafreundliches Wohnobjekt“ sollte künftig unterbleiben, wenn sie lediglich auf einer Wärmepumpe, einer Photovoltaikanlage oder einer guten Energieeffizienzklasse beruht. Sicherer ist es, die konkret nachweisbaren Eigenschaften zu benennen. Statt der pauschalen Bezeichnung „nachhaltige Immobilie“ sollte es konkret heißen: „Beheizung durch Luft-Wasser-Wärmepumpe, Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zehn Kilowatt-Peak, Endenergiebedarf 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, Energieeffizienzklasse A+.“ Der Verbraucher erhält dadurch überprüfbare Informationen, ohne dass aus einzelnen Eigenschaften eine umfassende Umweltqualität des gesamten Gebäudes abgeleitet wird.

    Einzelne Merkmale reichen nicht

    Denn auch die Reichweite einer Umweltaussage ist künftig gesetzlich geregelt. Nach der neuen Nummer 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es stets unzulässig, eine Aussage über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Eine Photovoltaikanlage macht nicht das gesamte Gebäude „ökologisch“. Ebenso wenig wird eine Hausverwaltung insgesamt „grün“, nur weil sie im eigenen Büro Ökostrom bezieht oder Rechnungen digital versendet. Zulässig bleibt die konkrete Aussage, dass das Verwaltungsbüro seit einem bestimmten Zeitpunkt mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt wird. Unzulässig kann dagegen die daraus abgeleitete Behauptung sein, sämtliche Verwaltungsleistungen würden klimafreundlich erbracht.

    Klimaneutralität unter strengen Regeln

    Noch strenger werden die Regeln für die Werbung mit Klimaneutralität. Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs ist eine Aussage stets unzulässig, wenn aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen behauptet wird, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt. Eine „klimaneutrale Immobilienvermittlung“ oder „CO₂-neutrale Hausverwaltung“ darf daher nicht mehr damit begründet werden, dass das Unternehmen Kompensationszertifikate erworben oder Klimaschutzprojekte finanziell unterstützt hat. Über eine solche Unterstützung darf weiterhin sachlich informiert werden. Sie macht die eigene Dienstleistung jedoch nicht klimaneutral. Beruht die behauptete Klimaneutralität lediglich auf einer Kompensation außerhalb der eigenen Leistung, ist die Aussage künftig unabhängig von einer Erläuterung verboten.

    Auch Versprechen für die Zukunft werden deutlich schwieriger. Aussagen wie „Wir werden bis 2030 klimaneutral“, „Unser verwalteter Gebäudebestand ist bis 2035 CO₂-frei“ oder „Wir stellen unsere Immobilienvermittlung vollständig auf nachhaltige Prozesse um“ sind nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur noch zulässig, wenn dahinter klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen stehen. Erforderlich sind ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan, messbare und zeitgebundene Ziele, die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Dessen Erkenntnisse müssen den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

    Nachhaltigkeitssiegel auf dem Prüfstand

    Strengere Vorgaben gelten künftig zudem für Nachhaltigkeitssiegel. Nach der neuen Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf ein solches Siegel nur noch verwendet werden, wenn es auf einem gesetzlich näher bestimmten Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst entworfene Blätter, Bäume oder Globussymbole mit Bezeichnungen wie „Green Property“, „Sustainable Office“ oder „klimabewusst verwaltet“ können deshalb unzulässig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer unabhängig überprüften Auszeichnung hervorrufen. Auch bei fremden Zertifikaten muss genau geprüft werden, was tatsächlich zertifiziert wurde, wie lange die Zertifizierung gilt und ob die konkrete Werbeaussage über deren Reichweite hinausgeht.

    Werbung jetzt überprüfen

    Makler und Verwalter sollten deshalb nicht bis zum 27. September 2026 warten. Zu überprüfen sind bereits jetzt sämtliche Webseiten, Immobilienportale, Exposé-Vorlagen, Beiträge in sozialen Medien, Broschüren, Präsentationen, Newsletter, Unternehmenslogos und E-Mail-Signaturen. Dabei sollten allgemeine Umweltbegriffe möglichst durch konkrete, nachweisbare Tatsachen ersetzt, selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel entfernt und kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen gestrichen werden. Angaben von Eigentümern, Bauträgern oder Projektentwicklern sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Für jede verbleibende Umweltaussage sollte dokumentiert sein, worauf sie beruht und wie ihre Richtigkeit nachgewiesen werden kann.

    Es bleibt die Frage: Darf künftig überhaupt noch mit den ökologischen Vorzügen einer Immobilie oder eines Unternehmens geworben werden? Selbstverständlich – jedoch nicht mehr mit grünen Schlagworten, sondern mit überprüfbaren Tatsachen. Wer statt einer vollmundigen Nachhaltigkeitsbotschaft die konkrete Heiztechnik, den gemessenen Energiebedarf, die vorhandene Photovoltaikanlage oder die tatsächlich erreichte Einsparung nennt, informiert nicht nur rechtssicherer, sondern auch glaubwürdiger. Denn auch bei grüner Werbung gilt: Je größer das Versprechen, desto größer das Abmahnrisiko.

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  • Immobilien

    01.09.2026

    ERSTBEZUG! Hochwertige 2 Zimmer-Wohnung mit Einbauküche und Balkon im Herzen von Straelen

    Die Ihnen hier angebotene barrierearme 2 Zimmer-Wohnung befindet sich im II. Obergeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses, welches im Jahre 2023 errichtet wurde. Die Wohnfläche von ca. 63,13 m² verteilt sich auf 2 Zimmer mit offener Küche, einem Bad und einem Abstellraum. Der Balkon ist vom Wohnbereich aus zugänglich. Ein separater Abstellraum befindet sich im Erdgeschoss des Hauses und steht dem Mieter ebenfalls zur Verfügung.

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  • Immobilien

    28.08.2026

    Ein besonderer Schatz für Handwerker in Straelen – Haus mit 3 Wohneinheiten mit sep. Eingängen

    Wir bieten Ihnen hier ein großzügiges Wohnhaus mit aktuell 3 Wohneinheiten an. Das Haus wurde im Jahre 1945 als Einfamilienhaus errichtet und durch die Anbauten im Jahre 1957 durch 2 Wohneinheiten ergänzt. Diese 2 Wohneinheiten sind mit der Baugenehmigung aus 2026 nachträglich legalisiert worden. Um die Anforderungen der Baugenehmigung zu erfüllen, müssen noch diverse Anpassungen im Bestand vorgenommen werden, unter anderem sind Außenstellplätze anzulegen. Das Haus bietet insgesamt 9 Zimmer, 3 Küchen, 4 Bäder, ein Gäste-WC und diverse Abstellflächen. Die gesamte Wohnfläche beläuft sich auf ca. 268 m². Die Wohneinheiten teilen sich wie folgt auf: Wohneinheit 1: 4 Zimmer, Küche, 2 Bäder und Flur mit einer Wohnfläche von insgesamt 98,55 m² zzgl. Speicher. Wohneinheit 2: 2 Zimmer Küche, Bad, Abstellraum und Flur mit einer Wohnfläche von insgesamt 65,15 m². Wohneinheit 3: 3 Zimmer, großer Küchen-Essbereich, Bad und Gäste-WC mit einer Wohnfläche von insgesamt 104,38 m². Das Haus ist teilunterkellert. Der Keller ist sowohl über Wohneinheit 1, als auch über eine Außentreppe zugänglich. Die Wohneinheiten 2 und 3 sind zur Zeit vermietet und erzielen Einnahmen in Höhe von € 11.148,- pro Jahr. Das Haupthaus/Wohneinheit 1 ist aktuell nicht vermietet. Bei Vollvermietung aller 3 Wohneinheiten wären jährliche Einnahmen in Höhe von ca. € 18.835,- möglich.

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  • News

    27.08.2026

    Neue EEG-Regeln: Jetzt noch schnell Photovoltaik installieren?

    Wer ohnehin PV installieren will, sollte nicht lange zögern, empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB). Viele neue Faktoren beeinflussen, ob die Investition sich generell rechnet.

    Rund um die Energie im Eigenheim bleibt finanziell wenig, wie es war. Nicht nur für den Heizungstausch und andere energetische Maßnahmen gelten bald viele neue Regeln, sondern auch für Solarstrom. Schon länger war absehbar, dass der Bund die Förderung für Erzeugung von Photovoltaik (PV) herunterfährt. So wird die Einspeisung von Strom aus privaten PV-Anlagen ins Stromnetz ab 1. Januar 2027 auf rund 60 Prozent gedeckelt. Neu ist: Wer ab 2027 an der eigenen Immobilie eine neue Solaranlage mit weniger als 50 Kilowatt (kWh) Leistung installiert, soll nur noch drei Jahre eine feste Zahlung vom Netzbetreiber erhalten. „Danach muss man den Strom direkt selbst veräußern“, sagt Fördermittelberater Burkhard Touché aus dem Netzwerk des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Dies geschieht dann in der Regel wohl über einen Direktvermarkter.“

    Ab 2030 keine Übergangszahlungen mehr

    Bis 10 Kilowatt-Peak (kWp bezeichnet den Spitzenwert einer PV-Anlage) liegt die Einspeisevergütung bei 7,78 Cent und dann bis 40 kWp bei 6,7 c/KWh. „Die Übergangszahlung“, so Touché, „soll einen Cent unter der bisherigen regulären Vergütung je kWh liegen.“ Für Anlagen, die 2028 in Betrieb gehen, gilt sie nur noch bis zu einer Leistung von 25 Kilowatt, 2029 bis sieben Kilowatt. Ab 2030 ist nach dem aktuellen Entwurf der Bundesregierung eine solche Übergangszahlung nicht mehr vorgesehen.

    „Für jene, die bereits erwägen PV am Haus zu ergänzen, ist interessant, dass es für Anlagen, die bis Ende 2026 installiert wurden, Bestandsschutz geben soll“, erläutert der Fördermittelberater. Ab 2030 wiederum macht die gedeckelte Einspeisung den Einbau eines Speichers und eines Smart Meters für die Direktvermarktung erforderlich. „Das wären höchstens 5.000 Euro zusätzlich“, so Touché. „Damit ließe sich theoretisch immerhin trotzdem noch ein Gewinn über 20 Jahre in Höhe von über 5.000 Euro realisieren, was einer Amortisationszeit von ungefähr 15 Jahren entsprechen würde.“

    Mieterstrom bleibt voraussichtlich wirtschaftlich

    Ob eine Investition sich für private Bauherren rechnet, ist nicht leicht zu beantworten. „Voraussichtlich weiter sinkende Kosten von PV-Anlagen und Speichern, unklare Strompreisentwicklungen und die durchschnittliche Lebensdauer eines Speichers – von 10 bis 20 Jahren – sind Faktoren, die sichere Prognosen zur Wirtschaftlichkeit schwierig machen“, sagt Touché. „Das gilt auch für die Frage, ob man vor Inkrafttreten des neuen EEG 2027 noch schnell eine PV-Anlage einbaut.“ Die Verwendung von selbst erzeugtem Solarstrom als Mieterstrom dürfte jedoch auch weiterhin wirtschaftlich bleiben.

    Fördermittel und Beratungen nutzen

    Fördermittel außerhalb der Einspeisevergütung können die Wirtschaftlichkeit von Dachanlagen erhöhen. Das KfW-Kreditprogramm „Erneuerbare Energien – Standard“ etwa sei mit einem Zinssatz von rund 4,0 Prozent (Stand: Juli 2026) „zwar nicht besonders attraktiv, aber leicht über die Hausbank zu beantragen“, so Touché. „Darüber hinaus bieten einige Bundesländer Zuschüsse oder günstige Kredite für Dachanlagen oder Speicher an, auch einzelne Kommunen haben entsprechende Förderprogramme.“

    Der VPB bietet in seinem Netzwerk Unterstützung, um finanzielle und steuerliche Aspekte zu klären und zu optimieren. Bauherren, die kurz- oder mittelfristig eine PV-Anlage planen, sollten sich im Vorfeld vor allem auch auf der technischen Seite gründlich informieren. Es ist zu entscheiden, ob das Hausdach eine effiziente Solarstromanlage ermöglicht und welche Kapazität erforderlich ist, um beispielsweise ein Ladegerät für E-Mobilität oder eine Wärmepumpe zu versorgen. Hierbei geben die Fachleute aus dem Netzwerk des VPB Orientierung und machen potenzielle Risiken transparent. Interessierte können sich auch bei der Verbraucherzentrale („Eignungs-Check Solar“), der Bürgersolarberatung, Energieberatern oder lokalen Installateuren und Fachbetrieben beraten lassen.

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  • Immobilien

    26.08.2026

    Doppelhaushälfte mit viel Potenzial, großem Garten und Garage an den Rheinwiesen

    Die angebotene Doppelhaushälfte in Duisburg – In den Werthen – bietet insgesamt 5 Zimmer auf einer Wohn-/Nutzfläche von 112 qm. Im Inneren stehen Ihnen ein großzügiges Wohn-/Esszimmer, eine Küche mit Ausgang zum Garten, zwei Schlafzimmer, ein Gästezimmer, ein Badezimmer, ein Gäste-WC und ein weiteres Zimmer im Firstgeschoss zur Verfügung. Praktisch ist auch der zusätzliche Stauraum im Keller. Das Haus ist komplett unterkellert, so dass Sie Dinge geordnet unterbringen können. Über die Kelleraußentreppe kann man schnell in den Garten gelangen und z.B. die Wäsche draußen an der frischen Luft trocknen lassen. In der Waschküche sind ein WC und Duschanschlüsse integriert.

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