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    03.07.2025

    Spielende Kinder, Musiker & Hundegebell: Wie viel Lärm ist erlaubt?

    Wann ist Lärm erlaubt und wann wird es zu viel? Während manche Bewohner ihre Ruhe schätzen, feiern andere gerne. Auch Kindergeschrei und Hundegebell kann so manche Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Nachbarschaft entzweien. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum rät: Bei Konflikten sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch mit dem Störer suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. „Ein dauerhaft harmonisches Miteinander ist wichtiger als sich kurzfristig durchzusetzen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von WiE.

    Gesetzliche Ruhezeiten

    Grundsätzlich gilt: Die Ruhezeiten legen die Bundesländer in den Landesimmissionsschutzgesetzen fest – üblich ist eine generelle Nachtruhe werktags von 22 bis 6 Uhr. Manche Kommunen legen zudem eine konkrete Mittagsruhe fest. In Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es häufig eine Hausordnung, die die Ruhezeiten regelt. Die Hausordnung kann von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, und auch strengere Vorgaben machen. Die WEG-Verwaltung ist dafür verantwortlich, die Hausordnung durchzusetzen. In den Ruhezeiten muss auf laute Geräusche, zum Beispiel durch Bohren oder Rasenmähen, verzichtet werden. Gespräche, Fernsehen und Musik in Zimmerlautstärke sind hingegen erlaubt.

    Motorbetriebene Gartengeräte

    Ist in der Hausordnung nichts anderes geregelt, gilt: Motorgetriebene Geräte wie Rasenmäher oder Heckenschere dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr genutzt werden. Das legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fest. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und Graskantenschneider gelten sogar noch strengere Vorschriften: Diese dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden.

    Hundegebell und laute Laufbänder

    Auch Hundegebell ist immer wieder Streitpunkt unter Nachbarn. Gelegentliches Bellen zählt nicht als relevante Ruhestörung, übermäßiges oder anhaltendes Bellen – vor allem während der Ruhezeiten – kann allerdings ein Bußgeld nach sich ziehen. Da nicht jedem Tier das übermäßige Bellen abgewöhnt werden kann, kommen bauliche Dämmmaßnahmen als Alternative in Betracht.

    Auch Heimsport kann in Mehrfamilienhäusern störend sein. Yoga auf der Bodenmatte ist sicherlich unproblematisch – anders sieht es beispielsweise bei Steppern aus. Manche Laufbänder bringen es sogar auf 75 Dezibel, was einer Waschmaschine im Schleudergang entspricht. Hier ist auf die Trittschallisolierung zu achten, gegebenenfalls ist eine spezielle Bodenmatte oder Teppich auszulegen. Übrigens: Auch das „Schäferstündchen“ der Nachbarn hat seine Grenzen. Laute Geräusche im Rahmen des Geschlechtsverkehrs sowie laute „Yippie“-Rufe müssen Nachbarn auch tagsüber nicht hinnehmen (AG Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97).

    Kinderlärm muss nicht grenzenlos hingenommen werden

    Bewohner mit Kindern und ohne Kinder haben oft unterschiedliche Interessen. Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder spielen und toben, müssen andere Bewohner tolerant sein, allerdings nicht grenzenlos (BGH Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16). Erfasst ist altersgerecht übliches kindliches Verhalten: Von kleinen Kindern kann keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden, bei älteren Kindern sieht es anders aus. Hier sind auch Eltern in der Pflicht: Während typischer Kinderlärm wie Schreien, Lachen und Toben beim Spielen, nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei oder gelegentliches Kindergetrampel nicht zu beanstanden ist, muss es beispielsweise nicht akzeptiert werden, wenn ein Kind über längere Zeit einen Ball gegen die Wand wirft.

    Kein Musizierverbot, aber zulässige zeitliche Beschränkungen

    Was beim Musizieren in den eigenen vier Wänden erlaubt ist, kommt auf den Einzelfall an – betrachtet werden unter anderem die Örtlichkeiten, die Art des Spielens sowie die Art der Geräuscheinwirkung. Als Leitlinie gilt laut BGH-Rechtsprechung: Zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen sind angemessen – unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsmusiker oder einen Hobbymusiker handelt. Wichtig: Die üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit müssen stets eingehalten werden. Ein generelles Musizierverbot in einer Mietwohnung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17).

    Wie sich Eigentümer und Mieter wehren können

    Wenn ein Störer trotz freundlicher Ansprache uneinsichtig ist und Lärmbelästigungen anhalten, haben Nachbarn folgende Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren:

    • Das Ordnungsamt benachrichtigen: Eine Lärmbelästigung kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 117 OWiG).
    • Auf zivilrechtlichem Weg eine Unterlassung verlangen, auf Basis des § 1004 BGB: Manchmal reicht ein Schreiben einer Anwaltskanzlei aus und es kommt gar nicht erst zum Gerichtsverfahren.

    Vermietende Eigentümer sind übrigens auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Lärmbelästigung zulasten ihrer Mieter abgestellt wird  – Mieter können andernfalls sogar die Miete mindern (§ 536 BGB).

    Lärmprotokoll anfertigen

    „Grundsätzlich ist es hilfreich, zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lärmprotokoll anzufertigen, um die behauptete Störung auch nachweisen zu können“, rät Dr. Sandra von Möller. Denn Voraussetzung für eine Lärmbelästigung ist unter anderem, dass die Geräusche wiederholt auftreten.

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  • Immobilien

    30.06.2025

    Charmantes Einfamilienhaus mit uneinsehbarem Garten in Aldekerk

    Dieses wunderschöne, freistehende Einfamilienhaus in Aldekerk bietet eine großzügige Wohnfläche von ca. 120 qm. Es verfügt über insgesamt 4 Zimmer, ein zusätzliches Arbeitszimmer im Erdgeschoss, Küche, Badezimmer und Gäste-WC. Darüber hinaus ist das Haus komplett untergekellert und der Keller ist größtenteils beheizt. Der Garten nach Süden ausgerichtet, mit großen Bäumen und einer großzügigen Terrasse lädt zu entspannten Stunden im Freien ein, perfekt für gesellige Abende in den Sommermonaten. Oder genießen Sie den Komfort eines großzügigen Kaminofens der eine wohlige Wärme in kalten Wintertagen bringt und einer gemütlichen Landhausküche mit Holzarbeitsplatten und modernen Geräten.

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  • Immobilien

    26.06.2025

    Über den Dächern von Kevelaer – großzügige Eigentumswohnung im Herzen von Kevelaer!

    Die Ihnen hier angebotene 3 Zimmerwohnung befindet sich im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, welches im Jahre 2000 errichtet wurde. Sie verfügt über ca. 90 m² Wohnfläche, verteilt auf 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad und einem großen Abstellraum mit Fenster. Die großzügige Dachterrasse ist vom Wohnbereich über eine Wendeltreppe begehbar. Zur Wohnung gehört außerdem ein Pkw-Stellplatz. Ein vorhandener Aufzug befördert bis in die 2. Etage. Zur 3. Etage gelangt man über eine großzügige Treppe.

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    26.06.2025

    Hitzeschutz steigert den Immobilienwert – jetzt richtig nachrüsten und fördern lassen

    Welche Maßnahmen sind sinnvoll – und wo ansetzen?

    Der sommerliche Wärmeschutz beginnt bei der Fassade, reicht über Fenster und Rollläden bis hin zu Dachbegrünungen oder Sonnenschutzverglasungen. Besonders wirksam sind außenliegende Verschattungen wie Markisen, Raffstores oder Fensterläden. Auch helle Fassadenfarben und Dachbeschichtungen können helfen, Aufheizung zu verringern. Für Flachdächer sind Dachbegrünungen nicht nur klimatisch sinnvoll, sondern erhöhen auch die Lebensdauer der Bausubstanz. Ergänzend kann eine kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung die Luftqualität verbessern – auch in Hitzezeiten.

    Empfehlungen für Eigentümergemeinschaften und Vermieter

    Eigentümergemeinschaften sollten sich proaktiv mit baulichen Maßnahmen zum Hitzeschutz befassen. Der IVD weist darauf hin, dass für solche Maßnahmen zahlreiche staatliche Förderprogramme zur Verfügung stehen.

    Außenliegende Sonnenschutzsysteme – inklusive intelligenter Steuerung – sind beispielsweise über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) förderfähig. Im Rahmen der BAFA-Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden 15 Prozent der förderfähigen Kosten bis maximal 30.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit bezuschusst. Bei Einbindung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kann sich der Zuschuss sogar auf bis zu 20 Prozent erhöhen, was Förderbeträge von bis zu 12.000 Euro ermöglicht.

    Darüber hinaus bietet die KfW mit den Programmen 358/359 zinsvergünstigte Ergänzungskredite bis 120.000 Euro je Wohneinheit, insbesondere für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Wer umfassender saniert und dabei ein KfW-Effizienzhaus-Niveau erreicht, kann über das Programm 261 Kredite bis zu 150.000 Euro je Einheit sowie Tilgungszuschüsse von bis zu 20 Prozent erhalten.

    Förderfähig sind neben Sonnenschutzmaßnahmen auch Maßnahmen zur Dachbegrünung, Dämmung, zum Austausch von Fenstern, zur Installation energieeffizienter Lüftungsanlagen sowie Leistungen der Energieberatung und Baubegleitung. Alternativ zu den Programmen kann auch der steuerliche Sanierungsbonus in Anspruch genommen werden – mit bis zu 20 Prozent steuerlicher Absetzbarkeit der Sanierungskosten.

    Wertsteigerung statt Kostenfaktor

    Richtig geplant und ausgeführt, ist Hitzeschutz nicht nur ein Beitrag zur Wohnqualität, sondern auch ein Faktor für die langfristige Wertentwicklung einer Immobilie. „Immobilien, die auch bei 35 Grad im Schatten komfortabel bewohnbar sind, werden künftig stärker nachgefragt – das wird sich auch im Preis widerspiegeln“, fasst IVD-Sprecher Stephen Paul zusammen.

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    19.06.2025

    Photovoltaik: Lohnt sich das für mich?

    Wirtschaftlich trotz hoher Anfangskosten

    Beispielrechnungen von co2online zeigen: Selbst größere Anlagen mit Batteriespeicher amortisieren sich in vielen Fällen innerhalb von rund 15 Jahren und bringen über 20 Jahre hinweg deutliche finanzielle Vorteile.

    • Unabhängig & zukunftssicher: Eine 12 kWp-Anlage mit Speicher spart in 20 Jahren 6.800 Euro – und macht gleichzeitig unabhängiger vom Strommarkt.
    • Kompakt & kostenorientiert: Eine kleinere 4,5 kWp-Anlage bringt sogar 8.000 Euro Gewinn – bei geringeren Investitionskosten.
    • Haus mit hohem Verbrauch: Bei hohem Stromverbrauch, z.B. durch eine Wärmepumpe, rechnet sich die Anlage mit Speicher besonders – mit einem Kostenvorteil von über 26.000 Euro in 20 Jahren.

    Gut informiert entscheiden – mit Check, Beratung und Austausch

    Für die Wirtschaftlichkeit ist es entscheidend, die Anlagen- und Speichergröße an die persönlichen Bedarfe und individuellen Voraussetzungen anzupassen.

    Mit dem kostenlosen PhotovoltaikCheck von co2online können Eigentümer selbst prüfen, ob sich eine Photovoltaikanlage lohnt – und welche Anlagengröße für sie sinnvoll ist. Interaktive Hilfestellungen ermöglichen eine Berechnung, auch wenn nicht alle Infos direkt zur Hand sind. Hauseigentümer erhalten eine realistische Prognose zur Wirtschaftlichkeit und den langfristigen Kosten und Einsparungen der PV-Anlage sowie Infos zu Zuschüssen und Förderungen.

    Für eine fundierte Entscheidung ist zusätzliche Unterstützung sinnvoll: etwa durch erfahrene Handwerksbetriebe, eine unabhängige Energieberatung, gerade bei Kombination mit Wärmepumpe, oder durch den Austausch mit anderen Anlagenbesitzern in der Nachbarschaft oder online in der Hauseigentümer-Community VierWende.

    Auch für Mieter: Wirtschaftlichkeit von Balkonkraftwerken prüfen

    Wer keine Dachfläche zur Verfügung hat oder sich (noch) nicht für eine große PV-Anlage entscheiden möchte, kann mit einem Balkonkraftwerk starten. Der PhotovoltaikCheck von co2online berechnet die Wirtschaftlichkeit solcher steckerfertigen Anlagen. Damit ist das Tool auch für Mieter hilfreich.

    Hintergrund zur Methodik

    Die Berechnungen beruhen auf optimalen Bedingungen für eine PV-Anlage auf einem durchschnittlichen Einfamilienhaus – mit realistischem Verbrauchsprofil und aktuellen Handwerks- und Strompreisen sowie prognostizierten Strompreisentwicklungen. Die Ergebnisse basieren auf Prognosen mit angenommenen Entwicklungen – tatsächliche Kosten und Erträge können davon abweichen.

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    12.06.2025

    Achtung vor Betrugsmaschen auf dem Wohnungsmarkt

    Wie die Betrugsmasche funktioniert

    Dr. Christian Osthus, IVD-Geschäftsführer sowie Syndikusrechtsanwalt: „Die Täter geben sich häufig als Vertreter seriöser Immobilienunternehmen aus und nutzen deren Namen, um Vertrauen zu erwecken. Sie schalten vermeintlich attraktive Wohnungsanzeigen auf bekannten Immobilienportalen, die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Interessenten werden dann aufgefordert, vor einer Wohnungsbesichtigung Kautionen oder Mieten zu überweisen, oft mit der Begründung, die Immobilie sei stark nachgefragt. Diese Zahlungen landen direkt bei den Betrügern.“

    Unser Appell an Wohnungssuchende:

    • Keine Zahlungen vor Vertragsabschluss: Gehen Sie niemals auf Forderungen ein, Kautionen oder Mieten vor Unterzeichnung eines Mietvertrages zu überweisen.
    • Vorsicht bei Auslandsbezug: Seien Sie skeptisch, wenn die Kontaktaufnahme aus dem Ausland erfolgt oder wenn ungewöhnliche Zahlungsweisen verlangt werden.
    • Seriosität überprüfen: Lassen Sie sich nicht von vermeintlich bekannten Unternehmensnamen täuschen. Recherchieren Sie gründlich und hinterfragen Sie Angebote, die zu gut erscheinen, um wahr zu sein. Kontaktieren Sie das Unternehmen unter der auf der Webseite aufgeführten Telefonnummer.

    Immobilienportale in der Verantwortung

    Der IVD fordert von Immobilienportalen verstärkte Maßnahmen, um betrügerische Anzeigen zu erkennen und ihre Nutzer aktiv zu informieren. „Es bedarf einer besseren Überprüfung von Anbietern und schnellen Reaktionen auf gemeldete Verdachtsfälle, um potenzielle Schäden zu verhindern“, appelliert Osthus.

    Weitere Betrugsmasche mit Airbnb-Wohnungen

    Immer wieder passiert es, dass Kriminelle Wohnungen mieten – z. B. über das Portal Airbnb – und diese dann als Mietwohnung inserieren. Gutgläubige Mietinteressenten kommen zur Besichtigung, unterschreiben einen ungültigen Mietvertrag und bezahlen die Kaution an Betrüger, die in der Regel nicht mehr auffindbar sind.

    Geben sich die Kriminellen als Makler aus, sollten sich Interessenten zunächst über das Maklerbüro informieren: Gibt es Referenzen? Ist telefonisch oder sogar vor Ort jemand erreichbar. Auch hier gilt: Ist das Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es vermutlich kein Angebot, sondern ein Betrug.

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