• Immobilien

    15.10.2026

    reserviert

    Gepflegte 4 Zimmer-Wohnung mit zwei Loggien in ruhiger Lage von Straelen

    Die Ihnen hier angebotene Wohnung befindet sich im I. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, welches im Jahre 1972 errichtet wurde. Über die Jahre erfolgten diverse Sanierungen. Die Wohnfläche von ca. 89,67 m² verteilt sich auf 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad, G-WC und Flur. Die Wohnung verfügt über zwei Loggien, sowie über einen separaten Kellerraum.

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  • News

    15.10.2026

    Gartenarbeit im Herbst: Rechte und Pflichten an der Grundstücksgrenze

    Jetzt geht es im Garten wieder los: Hecken werden zurückgeschnitten, Bäume gepflegt, Laub zusammengeharkt und Fallobst eingesammelt. Gerade im Herbst stellt sich für viele Eigentümer die Frage, was auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist und wo Nachbarrecht und Naturschutz Grenzen setzen.

    Ab 1. Oktober beginnt wieder der Zeitraum, in dem stärkere Rückschnitte an Hecken und anderen Gehölzen grundsätzlich möglich sind. Gleichzeitig sorgen überhängende Äste, Äpfel vom Nachbarbaum und große Laubmengen regelmäßig für Diskussionen an der Grundstücksgrenze.

    Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD) erläutert, was Eigentümer jetzt wissen sollten:
    „Viele Konflikte rund um Hecken, Äste, Laub oder Fallobst lassen sich mit einem kurzen Gespräch über den Gartenzaun lösen. Wer frühzeitig miteinander spricht und gleichzeitig die gesetzlichen Fristen sowie den Naturschutz im Blick behält, vermeidet unnötigen Streit.“

    Hecken und Gehölze: Ab Oktober darf wieder stärker geschnitten werden

    Wer seine Hecke kräftig zurückschneiden, verjüngen oder beseitigen möchte, kann solche Arbeiten grundsätzlich wieder ab 1. Oktober einplanen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis einschließlich 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Für umfangreichere Arbeiten bleibt damit das Zeitfenster von Oktober bis Ende Februar.

    „Mit dem Oktober beginnt für viele Eigentümer die klassische Zeit für größere Gartenarbeiten. Trotzdem sollte niemand einfach zur Säge oder Heckenschere greifen. Artenschutz und örtliche Schutzvorschriften gelten weiterhin.“

    Bäume: Vor dem Rückschnitt örtliche Regeln prüfen

    Bei Bäumen können zusätzliche Vorgaben gelten. Viele Städte und Gemeinden schützen bestimmte Bäume über Baumschutzsatzungen oder vergleichbare Regelungen. Je nach Baumart, Größe und Standort kann für eine Fällung oder einen größeren Rückschnitt eine Genehmigung erforderlich sein. Eigentümer sollten daher vor umfangreicheren Arbeiten prüfen, welche Regelungen vor Ort gelten.

    Überhängende Äste: Nicht einfach abschneiden

    Ragen Äste oder Zweige vom Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze, dürfen sie nicht automatisch entfernt werden. Wer sich durch den Überhang beeinträchtigt fühlt, sollte den Nachbarn zunächst auffordern, die Äste zurückzuschneiden und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Der Bundesgerichtshof hat das Selbsthilferecht von Grundstückseigentümern in einer Entscheidung zu einer rund 15 Meter hohen Schwarzkiefer gestärkt. Danach kann ein Rückschnitt überhängender Zweige grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn dadurch Schäden am Baum drohen. Naturschutzrechtliche Vorgaben und örtliche Schutzbestimmungen bleiben jedoch zu beachten.

    „Das ist kein Freibrief für die Säge. Vor einem eigenmächtigen Rückschnitt sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch suchen, eine angemessene Frist setzen und prüfen, ob Baum- oder Artenschutzvorschriften entgegenstehen.“

    Der IVD rät, störenden Überhang möglichst fotografisch zu dokumentieren und den Nachbarn schriftlich um Rückschnitt zu bitten. Bei großen Bäumen oder möglichen Auswirkungen auf die Standsicherheit sollte zusätzlich ein Fachbetrieb hinzugezogen werden.

    Laub, Nadeln und Zapfen: Wann wird es zu viel?

    Auch Laub, Nadeln oder Zapfen aus der Nachbarschaft können für Ärger sorgen. Grundsätzlich muss jeder Eigentümer das Laub beseitigen, das auf dem eigenen Grundstück landet – auch wenn es von einem Baum des Nachbargrundstücks stammt. Natürlicher Laubfall gehört in vielen Wohnlagen zum üblichen jahreszeitlichen Geschehen.

    Erst bei außergewöhnlich starken Belastungen können im Einzelfall weitergehende Ansprüche bestehen. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei auch mittelbare Beeinträchtigungen durch herabfallende Blätter, Nadeln oder Zapfen, insbesondere wenn diese mit überhängenden Ästen verbunden sind. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch stets von der konkreten Situation ab.

    Eine normale Menge Herbstlaub ist in der Regel hinzunehmen. Bei außergewöhnlich hohem Reinigungsaufwand sollte die Belastung über einen längeren Zeitraum dokumentiert und zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Bei öffentlichen Gehwegen empfiehlt sich außerdem ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung. Kommunen können die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen.

    Äpfel vom Nachbarbaum: Pflücken verboten, Fallobst erlaubt

    Auch beim Obst gilt: Entscheidend ist, wo es sich befindet. Hängen Äpfel, Birnen oder andere Früchte noch am Baum des Nachbarn, dürfen sie nicht einfach gepflückt werden, auch dann nicht, wenn der Ast über die Grundstücksgrenze ragt.

    Fällt das Obst dagegen von selbst auf das eigene Grundstück, darf es grundsätzlich aufgesammelt werden. Nachhelfen ist allerdings nicht erlaubt. Äste dürfen nicht geschüttelt werden, damit die Früchte auf das eigene Grundstück fallen.

    „Oft lässt sich gerade beim Fallobst mit einer einfachen Absprache viel Ärger vermeiden“, so Engel-Lindner. „Wer die überhängenden Früchte ernten darf, können Nachbarn unkompliziert untereinander vereinbaren.“

    Artenschutz: Vor dem Schnitt erst hinschauen

    Auch nach dem 1. Oktober gilt: Tiere dürfen durch Gartenarbeiten nicht gefährdet werden. Vor dem Rückschnitt sollten Hecken, Sträucher und Bäume deshalb sorgfältig auf Nester, Höhlen und andere bewohnte Bereiche kontrolliert werden.

    Das gilt auch für den Herbstputz. Laub- und Reisighaufen sind für Igel und andere Kleintiere wichtige Rückzugs- und Überwinterungsorte.

    „Nicht jeder Laubhaufen muss sofort verschwinden. Wer einen Teil des Gartens etwas naturbelassener lässt, schafft mit wenig Aufwand wertvollen Lebensraum. Muss ein Haufen entfernt werden, sollte er vorsichtig umgesetzt werden, möglichst ohne direkt Laubbläser, Freischneider oder Motorsense einzusetzen.“

    IVD-Tipps im Überblick: Fünf Schritte vor der Gartenschere

    • Frist prüfen: Größere Gehölzrückschnitte grundsätzlich zwischen Oktober und Ende Februar planen.
    • Tiere suchen: Vor jedem Schnitt Nester, Höhlen und andere Lebensstätten kontrollieren.
    • Örtliche Regeln beachten: Bei Bäumen Baumschutzsatzungen und mögliche Genehmigungspflichten prüfen.
    • Nachbarn informieren: Bei überhängenden Ästen zunächst miteinander sprechen und gegebenenfalls schriftlich eine angemessene Frist setzen.
    • Fachleute einschalten: Bei großen Bäumen, möglicher Gefährdung oder unklarer Rechtslage nicht auf eigene Faust handeln.

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  • Immobilien

    13.10.2026

    Gepflegtes 3-Familienhaus mit Garten, Garage und Pkw-Stellplätzen in Geldern

    Das hier angebotene Mehrfamilienhaus wurde im Jahr 1993 in Massivbauweise errichtet und erstreckt sich über drei Etagen. Auf jeder Etage befindet sich eine Wohnung. Insgesamt sind 200,57 m² Wohnfläche vorhanden. Darüber hinaus ist das Haus komplett unterkellert, im Keller befindet sich für jede Wohnung ein separater Kellerraum, ein gemeinschaftlicher Wasch- und Trockenraum und ein Fahrradraum. Für die Fahrräder ist vor dem Haus auch eine Fahrradbox aufgestellt. Die Wohnung im Erdgeschoss ist 71,04 m² groß und verteilt sich auf 2 Zimmer, Küche, Arbeitszimmer, Diele, Bad, G-WC, Abstellraum und Terrasse. Im Obergeschoss ist die Wohnung 74,76 m² groß und verteilt sich auf 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, G-WC, Abstellraum und Balkon. Die dritte Wohnung im Dachgeschoss verfügt über 54,77 m² und verteilt sich auf 2 Zimmer, Küche, Diele, Bad und Abstellraum/Ankleidezimmer.

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  • Immobilien

    13.10.2026

    reserviert

    Attraktive 3 Zimmer- Erdgeschosswohnung mit Garten in zentraler Lage

    Die Ihnen hier angebotene 3 Zimmer-Wohnung befindet sich im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses, welches im Jahre 2021 errichtet wurde. Die Wohnung verfügt über ca.75,31 m² Wohnfläche, verteilt auf 3 Zimmer, Kochnische, Diele, Bad und einen Abstellraum. Vom Wohn- und Essbereich gelangt man auf die Terrasse und in den Garten. Zusätzlichen Stauraum bietet ein weiterer Abstellraum außerhalb der Wohnung. Außerdem verfügt die Wohnung über einen Pkw-Stellplatz.

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  • Immobilien

    13.10.2026

    reserviert

    Moderne, gepflegte Räumlichkeiten im Souterrain zu vermieten

    Die hier angebotenen Räumlichkeiten befinden sich im Souterrain eines 3-Familienhauses, welches im Jahre 2021 saniert wurde. Sie verfügen über ca. 36 m² Nutzfläche, verteilt auf 2 Räume, Diele und Bad. Zudem sind die Räumlichkeiten über einen separaten Eingang erreichbar.

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  • News

    08.10.2026

    Breiter Protest gegen Wohngeld-Kürzungen: Eigentümerverbände und Mieterbund fordern Nachbesserung

    Der Verband Wohneigentum kritisiert geplante Halbierung der Heizkostenkomponente und Aussetzung der turnusmäßig anstehenden Anpassung. Auch Eigentümerinnen und Eigentümer haben Anspruch auf Wohngeld. Über die Wohngeldreform wird fast nur aus Sicht von Mieterinnen und Mietern diskutiert. Dabei können auch Eigentümer mit kleinem Einkommen Wohngeld bekommen, und die geplanten Kürzungen beträfen sie genauso.

    Am heutigen Donnerstag, 8. Oktober, berät der Bundestag die Wohngeldreform. Die öffentliche Diskussion über die Reform dreht sich fast ausschließlich um Mieterinnen und Mieter. Der gemeinnützige Verband Wohneigentum macht hier auf eine Lücke aufmerksam: Auch selbstnutzende Eigentümer mit kleinem Einkommen können Wohngeld in Form des Lastenzuschusses beziehen.

    „Wohngeld und Lastenzuschuss sind staatliche Unterstützungsleistungen, die ganz gezielt bedürftige Haushalte adressieren und dort ankommen. Hier zu kappen, ist der völlig falsche Weg“, kritisiert Verbandspräsident Peter Wegner. Der Verband fordert die Politiker dazu auf, die turnusmäßig anstehende Wohngeldfortschreibung und die Heizkostenkomponente beizubehalten.

    Lastenzuschuss: Das Wohngeld für Eigentümer

    Viele wissen es nicht: Wohngeld gibt es nicht nur für Mieterinnen und Mieter. Auch wer in der eigenen Immobilie wohnt und ein geringes Einkommen hat, kann einen Lastenzuschuss beantragen. Der Staat beteiligt sich dann zum Beispiel an Instandhaltung oder Hausnebenkosten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind rund sieben Prozent aller Wohngeldhaushalte Eigentümerhaushalte. Die Heizkostenkomponente zählt beim Lastenzuschuss genauso wie beim Mietzuschuss. Die Kürzung trifft also beide.

    Steigende Kosten, weniger Unterstützung

    Tritt die Reform wie geplant in Kraft, wird die Heizkostenkomponente ab dem 1. Januar 2027 halbiert. Verbandspräsident Wegner: „Vergessen werden dabei beispielsweise ältere selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit kleiner Rente und hohen Heizkosten. Wer sich eine Sanierung nicht leisten kann, zahlt ohnehin schon drauf.“ Das gelte umso mehr mit Blick auf den kommenden Winter und das weiterhin hohe Energiepreisniveau.

    Gleichzeitig will die Bundesregierung die gesetzlich vorgesehene Anpassung des Wohngelds an Preise und Mieten aussetzen. „Die Unterstützung verliert real an Wert, wenn Energiepreise und Lebenshaltungskosten weiter steigen“, warnt Wegner. Der Verband Wohneigentum appelliert: Die Reform sollte nicht nur aus der Perspektive von Mietern betrachtet werden. Auch selbstnutzende Eigentümer mit niedrigen Einkommen brauchen einen wirksamen Schutz vor steigenden Wohnkosten. Wegner: „In jeder Sonntagsrede wird Wohnen völlig zu Recht als die neue soziale Frage bezeichnet. Insofern sind Kürzungen an dieser Stelle nicht nachvollziehbar.“

    Tipp für Eigentümerinnen und Eigentümer

    Wer mit kleinem Einkommen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, sollte einen möglichen Anspruch prüfen lassen. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.

    Deutscher Mieterbund appelliert

    Der Deutsche Mieterbund (DMB) appelliert an die Bundesländer, die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Kürzungen des Wohngeldes abzulehnen und in der am Freitag anstehenden Bundesratssitzung dagegen zu stimmen. „Die geplanten Einsparungen beim Wohngeldetat in Höhe von 45 Prozent sind unverhältnismäßig und ein sozialpolitischer Rückschritt. Wir fordern die Bundesländer eindringlich dazu auf, die Kürzungen beim Wohngeld abzulehnen“, sagt Dr. Melanie Weber-Moritz, Präsidentin des Deutschen Mieterbundes. „93 Prozent aller Wohngeldempfänger sind Mieterhaushalte, vor allem Rentnerinnen und Rentner, Familien mit Kindern und Alleinlebende. Diese Menschen verfügen über wenig finanziellen Spielraum und müssen angesichts steigender Wohnkosten dringend unterstützt werden.“

    Haus & Grund kritisiert Mieterbund

    „Der Mieterbund beschreibt die Krankheit inzwischen ziemlich genau – verlangt aber immer wieder nach derselben falschen Medizin. Mehr Regulierung im Mietrecht schafft keine einzige zusätzliche Wohnung“, sagte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Für Haus & Grund liegt die Antwort auf diese Befürchtungen darin, den Wohnungsbau zu stärken, statt immer stärker zu regulieren. „Man kann Investoren und private Vermieter nicht mit immer neuen Regeln abschrecken und sich anschließend darüber wundern, dass Wohnungen fehlen. Mietrecht ersetzt keine Baukräne“, so Warnecke.

    Einigkeit besteht bei der Kritik an den geplanten Einsparungen beim Wohngeld. Sowohl Haus & Grund als auch der Deutsche Mieterbund warnen davor, dass die Bundesregierung die Unterstützung für Haushalte mit niedrigen Einkommen massiv kürzen will. „Wer soziale Härten vermeiden will, muss den Betroffenen direkt helfen. Beim Wohngeld zu kürzen, wäre deshalb genau das falsche Signal“, betonte Warnecke.

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