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    22.05.2025

    Endlich Grillsaison! Aber bitte mit Rücksicht

    Rücksicht geht vor: Grillen ist nicht immer erlaubt

    In dicht besiedelten Wohngegenden kann es schnell zu Konflikten kommen, wenn Rauch, Geruch oder Lärm die Nachbarschaft stören. „Grundsätzlich ist das Grillen auf dem eigenen Balkon, der Terrasse oder im Garten erlaubt“, sagt IVD-Sprecher Stephen Paul. „Aber die persönliche Freiheit endet dort, wo die Rechte anderer beeinträchtigt werden.“

    Zwar gibt es keine bundeseinheitlichen Grillvorschriften, doch nachbarschaftsrechtlich kann das Grillen problematisch werden, wenn es wiederholt zu Belästigungen kommt. In der Rechtsprechung gelten ein- bis zweimal monatliches Grillen mit vorheriger Ankündigung gegenüber den Nachbarn oft als zumutbar.

    Auch nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind erhebliche Belästigungen durch Rauch und Gerüche zu vermeiden. Wer regelmäßig grillt, sollte daher auf stark rauchende Holzkohlegrills verzichten oder auf Elektro- oder Gasgrills ausweichen. In einigen Städten gibt es zudem kommunale Verbote für das Grillen auf Balkonen. Vermieter können das Grillen in Hausordnungen oder im Mietvertrag ausdrücklich untersagen.

    Regeln fürs Grillen in Wohnungseigentümergemeinschaften

    In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) gelten besondere Regeln. Laut Wohnungseigentumsgesetz darf jeder Eigentümer sein Sonder- und Gemeinschaftseigentum nur so nutzen, dass andere nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Auch das Grillen fällt unter dieses „maßvolle Nutzungsgebot“ (§ 14 WEG).

    Die Eigentümerversammlung kann das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen durch Beschluss untersagen oder offene Flammen generell verbieten. Elektrogrills dürfen in der Regel genutzt werden – solange sie andere nicht stören, wie es § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG verlangt. Unwirksam sind dagegen Beschlüsse, die Grillen nur bei völliger Rauch- und Geruchsfreiheit erlauben – solche Vorgaben sind rechtlich zu unbestimmt. Auch eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen kann anfechtbar sein, wenn sie berechtigte Interessen anderer Eigentümer missachtet.

    Besonders im Gemeinschaftsgarten oder auf Sondernutzungsflächen kommt es auf den Einzelfall an: Lage, Häufigkeit, Art des Grillens – und vor allem: ob konkrete Störungen vorliegen. In solchen Fällen können einzelne Eigentümer gemäß § 1004 BGB Unterlassung verlangen.

    Brandschutz: Vorsicht auf dem Balkon

    Gerade auf Balkonen birgt Grillen besondere Risiken. „Holzkohlegrills sind dort keine gute Idee“, warnt IVD-Sprecher Paul. „Sie entwickeln hohe Temperaturen und können gefährliche Funken schlagen.“ Auch der aufsteigende Rauch kann benachbarte Wohnungen beeinträchtigen oder gar Brandmelder auslösen. Gas- oder Elektrogrills sind auf Balkonen die deutlich sicherere Wahl.

    Auch im Garten an die Sicherheit denken

    Auch im Garten ist auf Sicherheitsvorkehrungen zu achten – vor allem während Trockenperioden. „Grillen im oder in der Nähe von Wäldern ist meist streng geregelt“, erklärt Paul. Oft gelten Mindestabstände von 50 bis 100 Metern zum Waldrand.

    Darüber hinaus sollten Grillgeräte stets auf feuerfestem Untergrund stehen und nicht bei starkem Wind betrieben werden. Der Abstand zu brennbaren Materialien wie Gartenmöbeln, Holzfassaden oder Hecken sollte ausreichend groß sein. Auf flüssige Brandbeschleuniger sollte unbedingt verzichtet werden – geeignet sind stattdessen feste Grillanzünder. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt bleiben, und nach dem Grillen ist darauf zu achten, dass Glut und Asche vollständig erloschen sind. Geeignete Löschmittel wie Sand, Feuerlöscher oder eine Löschdecke sollten stets griffbereit sein, um im Notfall schnell reagieren zu können.

    Feste Grillanlagen: Was beim Bau zu beachten ist

    Wer einen gemauerten Grill oder festen Grillkamin errichten möchte, sollte sich vorab über die baurechtlichen Vorschriften informieren. Solche Anlagen gelten häufig als bauliche Einrichtungen und unterliegen den Landesbauordnungen.

    Entscheidend sind vor allem einzuhaltende Abstände zum Nachbargrundstück – meist zwei bis drei Meter – sowie eine mögliche Genehmigungspflicht, wenn bestimmte Höhen oder Größen überschritten werden. Auch der Brandschutz spielt eine Rolle: Feste Grills sollten immer ausreichend entfernt von brennbaren Objekten wie Holzzäunen oder Gartenhäusern platziert werden. Wer unsicher ist, sollte sich an das örtliche Bauamt wenden.

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  • News

    15.05.2025

    Stromspiegel 2025: So viel können die Deutschen einsparen

    Ein durchschnittlicher Zwei-Personen-Haushalt in einer Wohnung mit zentraler Warmwasserbereitung verbraucht jährlich 1.900 Kilowattstunden (kWh) und bezahlt im Jahr 280 Euro mehr Stromkosten als ein vergleichbarer sparsamer Haushalt.

    „Fast zwei Drittel unserer Nutzerinnen und Nutzer geben an, dass sie noch Strom sparen können – sie wissen nur nicht immer, wie“, sagt Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online. „Der StromCheck hilft dabei und liefert schon nach wenigen Schritten eine Analyse des Stromverbrauchs – und passende Tipps, mit denen sie ihr Sparpotenzial voll ausschöpfen können.“ Drei besonders effektive Tipps können alle Haushalte umsetzen: die Beleuchtung auf LEDs umstellen, Elektro-Geräte vollständig ausschalten und beim Geräteneukauf auf hohe Energieeffizienz achten.

    Stromverbrauch im Saarland, in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen am höchsten

    Der Blick auf die Bundesländer zeigt erhebliche Unterschiede beim Pro-Kopf-Stromverbrauch: Am sparsamsten sind Haushalte in Sachsen (1.075 kWh pro Jahr), Thüringen (1.115 kWh) und Mecklenburg-Vorpommern (1.125 kWh), wo jährlich nur rund 430 bis 450 Euro Stromkosten pro Person anfallen. Im Gegensatz dazu verbrauchen Haushalte im Saarland (1.365 kWh), in Rheinland-Pfalz (1.350 kWh) und Nordrhein-Westfalen (1.340 kWh) am meisten Strom – das entspricht Kosten von etwa 535 bis 545 Euro pro Person.

    Große Unterschiede zwischen Durchschnittspreisen und Neukundentarifen

    Preise für Haushaltsstrom sind in diesem Jahr wieder deutlich gesunken, nachdem sie im Herbst letzten Jahres ein Allzeithoch erreicht hatten. Ein durchschnittlicher 2-Personen-Haushalt, der in diesem Jahr einen neuen Stromvertrag abgeschlossen hat, zahlt fast 500 Euro weniger als jemand mit einem alten Vertrag.

    Die Unterschiede zwischen dem bundesweiten Durchschnittspreis und Preisen in aktuellen Neukundentarifen haben damit große Auswirkungen auf die Stromkosten der Verbraucher. Ein Wechsel des Stromversorgers kann sich daher sehr positiv auf die nächste Stromrechnung auswirken.

    Stromverbrauch stagniert

    Der Stromverbrauch sank im Jahr 2024 nur geringfügig um 0,6 Prozent. Nachdem der Stromverbrauch während der Corona-Pandemie 2021 um 5,7 Prozent gestiegen war, sank er in den Folgejahren deutlich um insgesamt 13 Prozent. Dass der Stromverbrauch nun wieder stagniert, deutet auf einen wieder geringeren öffentlichen Fokus aufs Energiesparen hin.

    Eigenen Stromverbrauch vergleichen & optimieren

    Interessierte Verbraucher und Verbraucherinnen können ihren eigenen Stromverbrauch auf Stromspiegel.de mit dem Verbrauch von vergleichbaren Haushalten vergleichen. Sie finden dort außerdem Tipps zum Stromsparen, zu Fördermöglichkeiten, zahlreiche Informationen und Services.

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  • Immobilien

    12.05.2025

    Wohn- und Geschäftshaus mit viel Potenzial in Kerken-Nieukek

    Bei dem Ihnen hier angebotenen Objekt handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer ehemaligen Postfiliale im Erdgeschoss und zwei Wohneinheiten im Ober- und Dachgeschoss in. Das Objekt wurde 1980 auf einem 1.063 m² großen Grundstück errichtet. In den vergangenen Jahren wurden diverse Renovierungsmaßnahmen in den Wohnungen durchgeführt. Die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss, ca. 308 m² Nutzfläche, ist aktuell aufgeteilt auf 7 Räume inkl. Lager und WC-Anlagen. Die Wohnungen im 1. Ober- und Dachgeschoss verfügen jeweils über 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, separates WC, Abstellraum und Dachterrasse bzw. Balkon. Die Wohnfläche im I. Obergeschoss beläuft sich auf ca. 102 m² und im Dachgeschoss auf ca. 85 m². Hinter dem Objekt ist ein Hof mit Parkmöglichkeiten, mit einer neuen Anordnung können hier sicherlich ~15 Stellplätze angelegt werden. Die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss steht zur Zeit leer, eine Vermietung wurde aufgrund der Verkaufsabsicht zurückgestellt. Im jetzigen Zustand sollte bei einer Vermietung eine Nettomiete von etwa € 1.000,- pro Monat inkl. Parkplätzen erzielbar sein. Alternativ zur gewerblichen Nutzung könnte mit einem Antrag auf Nutzungsänderung das Erdgeschoss auch zu Wohnraum umgebaut werden. Die Nettomieteinnahmen der beiden Wohnungen betragen insgesamt € 1.380,- pro Monat.

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  • News

    08.05.2025

    Frühjahr ist Versammlungszeit – das sollten Eigentümer beachten

    Fristen und Mitwirkungsmöglichkeiten für Eigentümer

    Die Einladung zur Eigentümerversammlung sollte mindestens drei Wochen vor dem Termin bei den Eigentümern eingehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können noch eigene Themen für die Tagesordnung eingereicht werden – etwa zu baulichen Maßnahmen, Sonderumlagen oder Regelungen der Hausordnung. Anträge sollten schriftlich und frühzeitig gestellt werden – eine ausgearbeitete Formulierung ist nicht nötig. Auch kurzfristig eingereichte Themen können – je nach Umfang und Dringlichkeit – noch in der Versammlung behandelt werden.

    Ebenso kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Tagesordnung ergänzen und die Eigentümer fristgerecht informieren.

    Beschlussfassung und Mehrheiten

    Zur Abstimmung stehen regelmäßig die Jahresabrechnung, der Wirtschaftsplan oder Maßnahmen zur Modernisierung. In der Regel reicht eine einfache Mehrheit der anwesenden Eigentümer, das heißt mehr Ja- als Nein-Stimmen, Enthaltungen zählen nicht. Für bestimmte bauliche Veränderungen ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich, das heißt mindestens 75 Prozent der anwesenden Eigentümer, die zusammen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten.

    Eine Eigentümerversammlung ist immer beschlussfähig – auch wenn nur ein Eigentümer anwesend ist oder durch Vollmacht vertreten wird.

    Wichtige Unterlagen für fundierte Entscheidungen

    Für eine effektive Entscheidungsfindung in der Versammlung sind je nach Tagesordnung folgende Unterlagen hilfreich: Jahresabrechnung, Wirtschaftspläne und Kontenübersichten sowie – bei baulichen Vorhaben – Planungsunterlagen, Kostenvoranschläge und Finanzierungsübersichten. Gegebenenfalls kommen Gutachten oder rechtliche Einschätzungen hinzu. Die Unterlagen müssen spätestens zur Versammlung vorliegen. Eine Vorabübersendung ist nicht verpflichtend, aber oft hilfreich.

    „Wer gut informiert in die Versammlung geht, entscheidet sicherer und zielgerichteter“, so IVD-Vizepräsident Markus Jugan.

    Online- und Hybridversammlungen: Mehr Flexibilität

    Immer mehr Gemeinschaften nutzen digitale oder hybride Versammlungen. Die Eigentümerrechte müssen dabei denen einer Präsenzveranstaltung entsprechen. Der Zugangslink ist individualisiert, nur Berechtigte dürfen teilnehmen. Es muss also sichergestellt sein, dass ausschließlich die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer beziehungsweise deren wirksam Bevollmächtigte teilnehmen. Die Technik muss datenschutzkonform sein.

    Warum zertifizierte Verwalter jetzt besonders wichtig sind

    Die Anforderungen an die Verwaltung steigen. Zertifizierte Verwalter sorgen für eine rechtssichere, transparente Organisation – auch digital. Die Zertifizierung nach DIN SPEC 91462 und das Gleichstellungssiegel der DIAZert stehen für geprüfte Qualität.

    „Zertifizierte Verwalter sichern den reibungslosen Ablauf – von der Einladung bis zur Moderation“, so Markus Jugan. „Eigentümer profitieren durch mehr Transparenz, Sicherheit und Werterhalt.

    Gut vorbereitet in die Eigentümerversammlung

    IVD-Vizepräsident Markus Jugan fasst zusammen: „Eigentümer sollten ihre Rechte kennen und aktiv nutzen. Wer gut vorbereitet ist und auf eine qualifizierte Verwaltung setzt, schafft die Basis für sachgerechte Entscheidungen – ob in Präsenz, hybrid oder online.“

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    01.05.2025

    Wärmepumpen-Absatz steigt um 35 Prozent

    Aufwärtstrend beim Wärmepumpenabsatz erkennbar

    Nach einem schwierigen Absatzjahr 2024 komme die Wärmewende wieder zurück in die Erfolgsspur, so der Geschäftsführer des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) e.V., Dr. Martin Sabel: „Die Verbraucher wollen raus aus fossilen Heiztechniken und profitieren dabei von einer hohen Qualität sowohl bei der Installation durch das deutsche Fachhandwerk als auch bei den Wärmepumpen. Beides wird durch die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) exzellent gefördert.

    Allerdings muss sich die neue Koalition darüber bewusst sein, dass der Markt sehr sensibel auf abrupte Veränderungen reagiert. Daher muss es das Ziel der neuen Bundesregierung sein, die aktuelle Tendenz steigender Installationszahlen bei hoher Kundenzufriedenheit durch verlässliche Rahmenbedingungen zu unterstützen.“

    Der Koalitionsvertrag enthalte dazu einige positive Ankündigungen, aber auch einzelne noch offene Fragen.

    Verlässliche Absenkung der Strompreise und Netzentgelte entscheidend

    Die Absenkung der Stromsteuer und eine zusätzliche Minderung der Netzentgelte sollen laut Koalitionsvertrag zu Entlastungen von insgesamt fünf Cent pro Kilowattstunde führen. Damit setze die Regierung ein wichtiges Zeichen für die Elektrifizierung. „Angesichts der großen Abhängigkeiten von Energieimporten aus autoritär regierten Weltregionen geht es dabei nicht nur um Klimaschutz, sondern auch um die Versorgungssicherheit in Deutschland“, so Sabel.

    Förderung und Gebäudeenergiegesetz

    Dass die neue Koalition die Erfolgsgeschichte der BEG-Heizungsförderung verlässlich weiterführen will, sei sehr zu begrüßen, wie Dr. Martin Sabel erläutert: „Investitionen in die Wärmwende werden über Monate, wenn nicht sogar Jahre vorbereitet. Daher benötigen alle Beteiligten vom Hausbesitzer über den Handwerker bis zur Heizungsindustrie planbare Rahmenbedingungen.“

    In dieser Hinsicht seien die Formulierungen im Koalitionsvertrag zum Gebäudeenergiegesetz allerdings nicht zielführend: „Einerseits wird die Abschaffung des ‚Heizungsgesetzes‘ in Aussicht gestellt – eines Gesetzes, das gar nicht existiert. Andererseits wird eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) angekündigt. Angesichts der Europäischen Gebäuderichtlinie und der klimapolitischen Ziele ist völlig klar, dass das GEG auch weiterhin Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen stellen wird. Die Branche erwartet, dass diese Vorgaben noch im Laufe dieses Jahres feststehen. Eine sich über Jahre hinziehende Überarbeitung ist zu vermeiden. Die Politik steht auch weiterhin in der Pflicht Orientierung zu geben. Die Bürger in die Kostenfalle steigender CO2-Preise laufen zu lassen, kann nicht der Plan der kommenden Regierung sein”, so der BWP-Geschäftsführer.

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    24.04.2025

    Union und SPD planen Pflicht zur Elementarschadenversicherung

    Hausbesitzer müssten die Freiheit haben, je nach ihren individuellen Möglichkeiten zu entscheiden, welche finanziellen Verpflichtungen sie eingehen möchten und welche nicht. Peter Wegner: „Der Staat darf sich bei der Gefährdung unseres Gebäudebestands durch allgemein verursachte Klimawandelfolgen nicht aus der Verantwortung ziehen. Natürlich übernehmen Hausbesitzer auch selbst Verantwortung. Aber diese gewaltige Aufgabe kann nur gesamtgesellschaftlich gelöst werden.“

    Für die Opt-Out-Lösung

    Der Verband Wohneigentum plädiert dringend für die Opt-Out-Lösung: Versicherer werden verpflichtet, beim Abschluss einer Gebäudeversicherung den Baustein Elementarschadenversicherung allen Haushalten mit anzubieten, Eigentümer können ihn aber abwählen. Peter Wegner: „Eine Versicherung gegen Elementarschäden ist grundsätzlich zu empfehlen. Mit dem Opt-Out-Modell bleibt die Eigentümer-Autonomie gewahrt und es stellt sicher, dass auch Haushalte in Hochrisikogebieten Versicherungsschutz bekommen können.“

    Gegen die Opt-Out-Lösung

    Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) begrüßt die im Koalitionsvertrag geplante Einführung einer verpflichtenden Elementarschadenversicherung.

    Seit langem setzt sich der Verband für eine Pflichtversicherung ein – ergänzt durch staatliche Präventionsmaßnahmen, etwa im Hochwasserschutz, und einen stärkeren Verbraucherschutz bei Versicherungsbedingungen. Positiv bewertet WiE daher auch, dass nach dem Koalitionsvertrag Planungsbehörden in den Ländern Verantwortung bei der Bauleitplanung in besonders schadensgefährdeten Gebieten übernehmen sollen. Dabei geht es um Staatshaftungsregeln der planenden Körperschaften, die neue Baugebiete in bisher unbesiedelten Arealen trotz erheblicher Risiken ausweisen.

    Im Gegensatz zum Verband Wohneigentum sieht WiE die im Raum stehende Opt-Out-Lösung kritisch. „Eine Opt-Out-Regelung hilft Wohnungseigentümern nur dann, wenn ein Verzicht auf die Versicherung allstimmig beschlossen werden muss“, erklärt Dr. Sandra von Möller. „Ansonsten kann der Versicherungsschutz zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer durch die Mehrheit ausgehebelt werden, was im Schadensfall existenzbedrohend sein kann.“

    Für Prävention

    Der Verband Wohneigentum spricht sich zudem für eine verbesserte Prävention durch alle beteiligten Akteure aus. Dabei gehe es zum einen um generelle Maßnahmen wie die verantwortungsbewusste Vergabe von Baugrundstücken oder die Ertüchtigung von Kanalsystemen, aber auch um die Einzelinitiative von Hausbesitzern, die ihre Immobilie mit Barriere-Systemen sichern oder ihr Grundstück entsiegeln.

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